Rechner
E-Rechnungspflicht: ab wann gilt sie für Sie?
E-Rechnungen empfangen müssen alle inländischen Unternehmen seit dem 1. Januar 2025; ausstellen müssen sie Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz ab 2027, alle anderen spätestens ab 2028 (Stand 06.10.2026). Beantworten Sie drei Fragen zu Rechnungsempfängern, Kleinunternehmerregelung und Vorjahresumsatz – der Rechner nennt Ihre Fristen als Ersteinschätzung, keine Steuerberatung.
Beantworten Sie die Fragen – die Einschätzung erscheint hier. Ihre Eingaben werden nicht gespeichert.
Grundlage der Einschätzung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen ab 2027, wenn ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag, und ab 2028 alle (§ 27 Abs. 38 UStG).
Ausnahmen
Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und Fahrausweise sind ausgenommen; Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen. Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen. Mehr im E-Rechnung-Leitfaden.
Hinweis
Der Rechner gibt eine allgemeine Ersteinschätzung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Ja. Die Pflicht zum Empfang gilt seit 2025 für alle inländischen Unternehmen, auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Kleinunternehmer sind nur vom Ausstellen ausgenommen. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach, sofern Sie die Daten lesen, prüfen und im Originalformat aufbewahren können. Mehr im Leitfaden E-Rechnung.
Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres (§ 27 Abs. 38 UStG). Liegt er über 800.000 €, gilt die Ausstellungspflicht ab 2027; liegt er darunter, dürfen Sie bis Ende 2027 noch Papier- oder sonstige Rechnungen ausstellen, spätestens ab 2028 gilt die Pflicht für alle. Im Zweifel klären Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung.
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