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Ratgeber

E-Rechnung: was Unternehmen jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ausstellen müssen sie E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2027, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres über 800.000 € liegt, und spätestens ab dem 1. Januar 2028 alle (§ 27 Abs. 38 UStG, Stand 06.10.2026). Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 wie XRechnung oder ZUGFeRD – ein reines PDF zählt nicht.

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E-Rechnung im Format ZUGFeRD EN 16931 in DokuFetch – Ansicht vergrößern

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht und eine automatische Verarbeitung ermöglicht. In Deutschland sind vor allem XRechnung (reines XML) und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 verbreitet; ZUGFeRD kombiniert eine PDF-Ansicht mit eingebetteten XML-Daten.

Eine PDF-Datei ohne strukturierte Daten, ein Scan oder ein Foto ist keine E-Rechnung, sondern eine „sonstige Rechnung“. Die ZUGFeRD-Profile MINIMUM und BASIC-WL enthalten nicht alle Pflichtangaben und gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls nicht als E-Rechnung.

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Die Pflicht gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen (B2B). Rechnungen an Privatpersonen sind nicht betroffen.

ZeitraumEmpfangAusstellung
ab 1. Januar 2025Pflicht für alle UnternehmenPapier oder sonstige elektronische Rechnung weiter zulässig; sonstige elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers
ab 1. Januar 2027PflichtPflicht bei Vorjahresumsatz über 800.000 €; darunter Übergangsregel
ab 1. Januar 2028PflichtPflicht für alle Unternehmen

Für den Empfang genügt es, ein E-Mail-Postfach bereitzustellen. Entscheidend ist, dass Sie die Daten lesen, prüfen und ordnungsgemäß aufbewahren können.

Welche Ausnahmen gibt es?

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto dürfen weiterhin als Papier- oder sonstige Rechnung ausgestellt werden.
  • Fahrausweise sind ebenfalls ausgenommen.
  • Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen ausstellen, aber E-Rechnungen empfangen können.

Was gilt bei fehlerhaften E-Rechnungen?

Bei Formaten mit Bild- und Datenteil wie ZUGFeRD ist der strukturierte XML-Teil maßgeblich. Entspricht eine Datei nicht dem vorgeschriebenen Format, liegt keine E-Rechnung vor. Inhaltliche Fehler werden – wie bei jeder Rechnung – durch eine berichtigte Rechnung korrigiert, die ebenfalls als E-Rechnung ausgestellt werden muss.

Wie setzen Sie die E-Rechnung im Unternehmen um?

  1. Eine zentrale Rechnungs-E-Mail-Adresse einrichten und Lieferanten mitteilen.
  2. Ein Werkzeug nutzen, das XRechnung und ZUGFeRD lesbar anzeigt und die Daten prüft.
  3. Prüf- und Freigabeschritte festlegen: Pflichtangaben, Summen, Steuer, Dubletten, Bankverbindung.
  4. Die strukturierte Datei unverändert und maschinell auswertbar aufbewahren.
  5. Den Versand eigener Rechnungen rechtzeitig vor der Ausstellungspflicht vorbereiten.

DokuFetch liest XRechnung und ZUGFeRD aus der Rechnungs-E-Mail, aus Uploads und aus Lieferantenportalen, zeigt sie lesbar an und bewahrt die Originaldatei unverändert auf – mehr dazu unter E-Rechnung.

Häufige Fragen

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Quellen

Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.

Begriffe aus diesem Beitrag im Glossar

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze und Verwaltungsanweisungen.

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